Die Restschuldbefreiung muss vom Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden. Wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist, stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Obliegenheiten nachkommt und keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.
Das Gericht kann die Restschuldbefreiung untersagen, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren, wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde oder wenn er falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, um zum Beispiel Kredite oder öffentliche Leistungen zu bekommen.
Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung verlieren die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner. Der Schuldner ist von allen noch bestehenden Schulden befreit. Ausgenommen sind nur Schulden vorsätzlicher unerlaubter Handlungen, Steuerhinterziehungen und Bußgeldern, § 302 InsO.