Ein Insolvenzverfahren wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eröffnet. Der Antrag kann sowohl durch den Schuldner als auch durch die Gläubiger gestellt werden.
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss versucht werden, sich außergerichtlich zu einigen, § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO. Der außergerichtliche Einigungsversuch muss ergebnislos bleiben und dies muss auch durch eine geeignete Stelle bescheinigt werden.
Ist dies geschehen, prüft das Gericht, ob ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt oder gestundet sind. Dann eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.
Ein Insolvenzverwalter, beziehungsweise ein Treuhänder, wird eingesetzt, der eine Insolvenztabelle erstellt. In der Insolvenztabelle sind alle Gläubiger mit der Höhe ihrer Forderungen und den Gründen ihrer Forderung festgehalten.
Die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den Treuhänder über. Der Treuhänder verwertet das vorhandene Vermögen und versucht, die Insolvenztabelle zu bereinigen. Diese Phase kann mehrere Jahre dauern.
Mit Abschluss dieser Phase geht das Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensphase. Während dieser Phase tritt der Schuldner sein Arbeitseinkommen an den Treuhänder ab. Der Schuldner hat seine Obliegenheiten einzuhalten.
Nach dem Ende der Wohlverhaltensphase wird die Verteilungsquote für die Gläubiger berechnet. Wenn der entsprechende Antrag gestellt wurde, kann die Restschuld des Schuldners erlassen werden. Mit der Verteilung an die Gläubiger ist das Insolvenzverfahren beendet.