Der Insolvenzschuldner hat die allgemeine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützten, § 97 Abs.1 InsO. Er muss dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung Auskünfte geben. Der Schuldner muss jederzeit im Rahmen der Verfahrensabwicklung zur Verfügung stehen. Weiterhin muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt, muss er sich zumindest um eine Arbeitsstelle bemühen. Er muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen. Der Schuldner muss auch Vermögen, das er von Todes wegen erhält, an den Treuhänder übergeben.
Der Schuldner hat das Recht, die Berechtigung von Aufforderungen des Insolvenzverwalters gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Schuldner hat das Recht über das unpfändbare Vermögen, also das Vermögen, welches ihm als Existenzminimum dient, frei zu verfügen. Weiterhin kann er alle zur Lebensführung unabdingbaren Geschäfte ungehindert tätigen.