Privatinsolvenz

Als Insolvenzverfahren wird das Verfahren bezeichnet, durch das sich die verschuldeten Bürger von ihren Schulden befreien können. 

Der Antrag auf ein Insolvenzverfahren wird mithin beim zuständigen Amtsgericht gestellt und dort auch geprüft. Empfehlenswert ist es jedoch, vorher bereits einen Schuldnerberater aufzusuchen. Dieser ist vorallem bei einer außergerichtlichen Einigung sehr hilfreich. 

Als Voraussetzung für das Insolvenzverfahren gilt, dass der Schuldner nicht selbstständig tätig ist, es darf sich höchstens um einen Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG handeln. Vor dem eigentlichen gerichtlichen Verfahren ist weiterhin eine außergerichtliche Einigung zu erstreben, die jedoch gescheitert sein muss. Der Schuldner muss eine Zahlungsbereitschaft zeigen. 

Kommt es zu eine Beantragung und folgenden Gewährleistung eines Privatinsolvenzverfahrens sind dem Schuldner einige Rechte und Pflichten aufgebunden: 

  • Suche einer Arbeitsstelle
  • keine eigenmächtigen Zahlungen an Gläubiger 
  • Bekanntgabe beim Gericht von persönlichen und wirtschaftlichen Änderungen 
  • keine Pfändung
  • freie Verfügung über pfändungsfreien Teil des Vermögens

In der sogenannten Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner zeigen, dass er mit den zur Verfügung stehenden Mitteln umgehen kann und nicht über die Stränge schlägt. Nach einem Zeitraum von 3,5 bis 6 Jahre kann es dann zu einer Restschuldbefreiung kommen, wobei auch eine Verkürzung der Zeit beantragt werden kann. 

Die Restschuldbefreiung meint jedoch nicht, dass damit auch bestehende Pflichten aus Straftaten, wie zum Beispiel bei der Steuerhinterziehung, erloschen sind. 

Diese Seite soll Ihnen Wissen über den Vorgang bei einer Privatinsolvenz vermitteln und zeigen, welche Recht und Pflicht detailliert bestehen.